In einem Einspruch legten drei der Angeklagten dar, wie das Urteil sie in ihren Existenzen bedrohe: Eine Witwe versorge vom Einkommen vier unmündige Kinder, eine zweite sei fast blind und der Laden einer Frau Bebler sei die einzige Einnahmequelle des Ehepaars. Trotz einem erneut negativen Bescheid versuchte diese Frau Bebler noch monatelang, ihr Geschäft heimlich weiterzuführen, indem sie eine Bürgerin als legale Front für ihre Aktivitäten bei sich aufnahm. Aber auch dieser Versuch scheiterte schliesslich an den wachsamen Augen der Konkurrenz und der harten Linie des Rates.
Es ist naheliegend, dass die anklagenden Parteien das Argument des fehlenden Bürgerrechts dazu nutzten, um ihre eigene Stellung im Markt zu stärken. Ein Dorn im Auge war ihnen nämlich besonders die grosse Konkurrenz an den Ganten, wo die Hintersassen-Frauen ihnen alles "vertheuren und wegkaufen" würden. Es wird aber auch deutlich, dass für Gebrauchtwarenhandel zwar in der Theorie strenge Vorschriften herrschten, die sich die Bürger*innen in diesem Fall auch zu Nutzen machten, diese in der Praxis aber nur bedingt durchgesetzt wurden. Besonders auffällig: Unter den zweiundzwanzig am Konflikt beteiligten Personen ist nur einer als Gremper beschrieben und damit ein Vertreter des zünftischen Gewerbes, dem eigentlich der gewerbsmässige Handel mit Gebrauchtwaren vorbehalten war.
Weibliche wirtschaftliche Aktivitäten im Allgemeinen und solche im Graubereich des Legalen im Besonderen hinterlassen in den Archiven häufig nur wenig Spuren. Es ist daher bemerkenswert, dass in diesem Konfliktfall Frauen deutlich in der Überzahl sind. Der Handel mit gebrauchten Waren bot Frauen scheinbar eine günstige Möglichkeit, sich ein eigenes Auskommen zu verschaffen. Unverheiratet bestritten sie damit ihren Lebensunterhalt, ersetzten das Einkommen von verstorbenen, abwesenden oder arbeitsunfähigen Ehemännern und ernährten damit sich und ihre Familien.